Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firmen
Standard Aggregatebau Evers GmbH & Co. KG und S.A.B. Standard Aggregatebau Vertriebs GmbH
Stand: 01.01.2016
1. Allgemeines
Alle Lieferungen und Leistungen kommen ausschließlich zu den nachstehend abgedruckten Vertragsbedingungen zustande. Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Durch Annahme der gelieferten Produkte erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis mit unseren Vertragsbedingungen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt oder durch Lieferung ausgeführt werden.
3. Leistungsdaten
Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt sind. Angaben in Prospekten, Werbematerialien oder sonstigen Informationsquellen sind unverbindlich und keine Äußerungen zur Beschaffenheit der Produkte im Sinne des Gewährleistungsrechts.
4. Liefer- und Abnahmeverpflichtungen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle erforderlichen Pläne, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen vertragsgemäß zu leisten. Werden diese Voraussetzungen nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Schadensersatzansprüche durch Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und bei Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen. Die Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden sind der Höhe nach begrenzt auf 0,5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens auf 5% des Rechnungswertes. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Bei höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Bei einer Verlängerung der Lieferfrist oder Unmöglichkeit der Lieferung durch höhere Gewalt sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen.
Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag oder Annahmeverweigerung wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, sobald die Herstellung der von ihm bestellten Produkte veranlasst worden ist.
Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, sind wir berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung des Vertragspartners zur Abnahme der Produkte mit angemessener Frist, anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Vertragspartner zu einem späteren Zeitpunkt zu beliefern, wobei Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen sind. Während des Verzuges des Vertragspartners eintretende Preisänderungen unserer Lieferanten berechtigen uns, diese Preiserhöhungen an den Vertragspartner weiterzugeben.
Für Schäden aufgrund des Annahmeverzuges haftet der Vertragspartner nach gesetzlichen Bestimmungen.
Bei vertraglich vereinbarter Lieferung ab Werk gilt die Lieferfrist mit dem Zugang einer schriftlichen Bereitstellungsanzeige beim Vertragspartner als eingehalten. Bei vertraglich vereinbarter Lieferung mit Aufstellung des Produktes gilt die Lieferfrist mit der erfolgten Aufstellung am vertraglich vereinbarten Ablieferungsort als eingehalten.
5. Zahlungsbedingungen und Preise
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind sämtliche Preisangaben Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Bei vertraglich vereinbarter Lieferung ab Werk handelt es sich um Preisangaben ausschließlich Versand und Verpackung. Bei vertraglich vereinbarter Lieferung mit Aufstellung des Produktes trägt der Vertragspartner zusätzlich insbesondere die Kosten für Transport und Verpackung, Reisekosten und alle erforderlichen weiteren Kosten. Bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten zusätzlich FOB Hamburg einschließlich Seefrachtverpackung.
Forderungen aus Rechnungen werden mit dem Zugang der Rechnung beim Vertragspartner ohne Abzug fällig. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an uns oder gegen Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht an Dritte geleistet werden. Anzahlungen werden nicht verzinst. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6. Zurückbehaltung und Aufrechnung
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur bei unserer Zustimmung oder bei rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Vertragspartner bestehenden Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, zu denen auch noch nicht fällige Forderungen aus bereits erfolgten Lieferungen gehören, unser Eigentum.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Produkte zu verlangen. Der Anspruch auf Herausgabe beinhaltet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern der Rücktritt nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Nach Herausgabe sind wir zur anderweitigen Verwertung der Produkte berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners anzurechnen, wobei wir dazu berechtigt sind, einen angemessenen Abschlag in Ansatz zu bringen, insbesondere für die Verwertungskosten, für Lagerhaltung und Transport. Ferner steht uns ein pauschaler Verwaltungskostenabschlag zu.
Mit der Übergabe trägt der Vertragspartner bis zum vollständigen Eigentumserwerb für die gelieferten und in unserem Eigentum befindlichen Produkte die Gefahrdes Abhandenkommens, des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Produkte ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Ansprüche, insbesondere gegen Versicherer oder Schadensverursacher, tritt der Vertragspartner hiermit bis zur Höhe unserer Forderungen an uns ab.
Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen unseres Eigentums oder der an uns abgetretenen Forderungen und Rechte durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die aus unterlassener oder verspäteter Anzeige entstehen. Maßnahmen zur Sicherung unserer Forderungen und unserer Rechte, die keinen Aufschub dulden, hat der Vertragspartner selbst zu treffen.
Im Falle einer Verbindung unserer Produkte mit einem Grundstück oder mit anderen beweglichen Sachen des Vertragspartners stimmt der Vertragspartner für den Fall einer Ausübung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte der Herausgabe unserer Produkte hiermit zu.
Der Vertragspartner darf gelieferte Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Der Vertragspartner tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung gegen seine Kunden oder Dritte entstehendenForderungen oder Rechte einschließlich etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung an uns ab. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer gegen den Drittschuldner zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben oder Unterlagen auszuhändigen.
Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Der Vertragspartner hat eingegangene Beträge an uns weiterzuleiten, soweit unsere Forderung fällig ist, anderenfalls hat der Vertragspartner die Beträge für uns treuhänderisch bis zum Eintritt der Fälligkeit zu verwahren.
Für den Fall, dass der Vertragspartner aus der Weiterveräußerung von seinen Kunden Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit die gegen seine Kunden bestehenden Wechsel- oder Scheckforderungen an uns ab und zwar in der Höhe der von ihm abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung. Das Eigentum an den Wechsel- oder Scheckurkunden wird hiermit vom Vertragspartner an uns übertragen. Er verwahrt die Urkunden für uns treuhänderisch.
Der Vertragspartner räumt uns zum Zweck der Besichtigung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Produkte das Recht ein, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten und unsere Produkte von dort abzutransportieren, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Gewährleistung
Gelieferte Produkte sind nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Produkte schriftlich bei uns anzuzeigen. Mangelhafte Produkte sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, für uns zur Besichtigung bereitzuhalten und bis zur Klärung der Reklamation sachgemäß zu verwahren. Verstöße gegen diese Verpflichtungen schließen sämtliche Gewährleistungsansprüche aus. Bei Verletzung der Untersuchungs- oder Anzeigepflicht gelten gelieferte Produkte als genehmigt.
Bei rechtzeitig angezeigten und berechtigten Mängeln haben wir zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung des vereinbarten Preises besteht erst dann, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung von uns endgültig abgelehnt wird.
Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen. Der Höhe nach sind Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz beschränkt auf die jeweilige Deckungssumme der bestehenden Haftpflichtversicherung. Der Vertragspartner hat Anspruch auf Auskunft über die vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners für neue Produkte verjähren in zwei Jahren. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, soweit es sich nicht um Ansprüche aufgrund von Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder Ansprüche aufgrund von Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen handelt.
9. Datenschutz-Benachrichtigung
Wir erklären hiermit, dass wir die geschäftsbezogenen Daten des Vertragspartners speichern und versichern, die Daten ausschließlich für die eingegangene Geschäftsverbindung - und nur soweit es gesetzlich zulässig ist - zu verwenden.
10. Urheberrechte, Vertraulichkeit
Der Vertragspartner hat etwa bestehende Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an den ihm überlassenen Konstruktionszeichnungen, Schaltplänen und sonstigen Dokumenten, an denen Schutzrechte bestehen, zu beachten und alle ihm überlassenen Dokumente, Angebote und Angebotsbestandteile, Preisangaben und sonstigen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Unterlagen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weiterzugeben und auf Verlangen an uns wieder herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners bestehen an diesen Unterlagen nicht.
11. Anwendbares Recht , Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist Hamburg-Mitte.
Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.